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   KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05   

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https://dejure.org/2006,7998
KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
KG, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung bzgl. eines im Volkseigentum stehenden Grundstücks; Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB auf die Ausschlussfrist des Art. 237§ 2 Abs. 2 und 4 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Voraussetzungen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung; Ausschlussfrist:Hemmungstatbestand

  • Judicialis

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2; ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2; ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 4; ; BGB n.F. § 203

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 1, 2, 4 S. 2
    Hemmung der Ausschlussfrist für die Grundbuchberichtigung wegen laufender Verhandlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung: Hemmung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02

    Geltendmachung von Grundbuchberichtigungsansprüchen in Prozeßstandschaft einer

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

    Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

    Der Bundesgerichtshof (WM 2003, 1974) hat dazu folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02

    Erwerb von Eigentum an einem in Volkseigentum übergegangenen Grundstück

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

    Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Senat merkt allerdings an, dass er auch hier der vom Landgericht vertretenen Auffassung, die mehr als einen Monat nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte Einzahlung sei noch als unschädlich anzusehen, nicht zu folgen vermag (vgl. insbesondere die Klarstellung im Beschluss des BGH vom 24.9.2003, abgedruckt in FamRZ 2003, 21).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGHZ 93, 64; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 69/89

    Feststellungsklage eines Gläubigers im seerechtlichen Verteilungsverfahren;

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • OLG Dresden, 17.02.2000 - 7 U 3574/99

    Vermögenszuordnung; Eigentum des Volkes; Klageänderung

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Allerdings ist es unschädlich, wenn bei Ablauf der Ausschlussfrist schon eine Vermögenszuordnung erfolgt und der Abwicklungsberechtigte bereits im Grundbuch eingetragen war (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425 f.).
  • LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09

    Vermögensrecht: Geltendmachung eines Grundberichtigungsanspruchs bei Eintragung

    Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB über das Nichtbetreiben eines Verfahrens ist, wie alle Verjährungsvorschriften, auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2, 4 EGBGB nicht anwendbar (KG, U.v. 3.05.2006, 25 U 11/05, ZOV 2006, 274).
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